Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): freizügig
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- das die ietzgemelten vor der statt deß abzugs halb, so die in der statt ze geben pflichtig sind, gelidiget vnd vnangezogen beliben vnd also fryzügig wie ander in der graffschafft geachtet vnnd gehalten1505 ArgauLsch. I 212Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- die wil man vns die, so zu vns züchend ... an andern orthen nit fry zügig wil laßen1512 BruggStR. 159Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ob sye freyzügig, eigen vnd kein lyb- oder nachjagenden herren habe1537 RheinfeldenStR.(SchweizRQ.) 277Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daß beider stetten burgere, so des wahren vnd ganzen burgrechtens genießend, vmb alle erbfehl, liggende vnd fahrende güter freyzugig sind1564 ArgauLsch. I 264Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- freizühig1646 AnnNassau 43 (1914/15) 225
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übertragen auf Orte und Länder
- in die gefryten fryzügigen stet oder lender sol nieman ziehen1491 FürstenbUB. IV 115Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- wie auch Waibstadt freizügig sein wolte1698 BadW. 172Faksimile (ca. 74 KB)