Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): fronden

fronden

Frondienst leisten
vgl. fronen (I)
  • ein jeder eigen mann in der herschaft ist ... schuldig zu frönden 
    1585 LuxembW. 35
  • außer wolfjagens ist sothane stadt aller jagdfrohnden befreiet, es wäre dann sache, daß ein dergleichen jagd ... geschiehet, wo alsdann dieselbe zu ... frohnden schuldig ... ist
    1758 Neckargemünd 615
unter Ausschluss der Schreibform(en):