Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fronzeit

Fronzeit

  • daß die untertanen jährlich ... die fron mit der hand 20 tag zu leisten schuldig, dabei es wie auch in andern dem keiserlichen decreto einverleibten puncten ... sein verbleibens hat, und die bestimte fronzeit von dato diesß aufgerichten recess ihren anfang nimbt
    1618 BadW. 126