Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Führungskommissar

Führungskommissar

  • soll ... bei verspuͤhrung eines geflissentlichen saͤumnisses ... bei den obrigkeiten ... zu der wirklichen sequestrazion geschritten, die einkuͤnfte gesperret ... und die fuͤhrungscommissaͤre als sequester der obrigkeitlichen einkuͤnfte ... angestellet werden
    18. Jh. ÖstVerordn. I 73