fünfen

I Glücksspiel
II als Fünferherr tätig sein
III "das Urteil des Fünfergerichtes ansprechen, an dieses gelangen"
  • so jemand mit dem anderen fünfet, dass dann derjenige, so die fünferurtel verlüret, dem obligenden teil synen kosten abtragen soll
    1500 SchweizId. I 853 Faksimile