Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): fünfundvierzig

fünfundvierzig

fünfundvierzig Tage Gerichtsfrist von 6 Wochen und 3 Tagen
  • laden wir dich ... das du uff den funffundvierczigesten tagk ... vor uns ... erschinest
    1455 Michelsen,Rdm. 246
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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