Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): fünfundzwanzig

fünfundzwanzig

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I fünfundzwanzig Jahre
vgl. Fürsorger
  • ein igleich iungelinch sol phleger han vntz hintz fünf vnd zwaintzig iaren; die wil sol er niht mit seinem gůt tůn an seinen phleger
    um 1275 DspLR. Art. 56
II fünfundzwanzig Stockhiebe: bei der Prügelstrafe
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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