Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): fürerlösen

fürerlösen

, fürlösen

  • löst er für [das heißt ergibt der Verkauf der Pfandsache mehr als zur Befriedigung der Gläubiger nötig ist] so sol er vsshin gen
    1455 Büron 114
  • so das pfand ... nit gelöst wirt, ist das pfand vergangen vnd verstanden vnd mag danenthin der selbig darmit faren, schalten und walten als mit sinem eignen gut; doch loste er für, sol er billich hinus gen
    1513 BruggStR. 146
  • sölches fürerlöst gelt demjenigen, deßen die pfänder vorhin waren, widrumb veruolgen vnd zubkommen laßen
    1604 ZofingenStR. 277
  • das fürwärt und fürgelöst gält soll dem schuldner zugestellt werden
    1622 BruggStR. 256