Fürstenperson
Fürstenperson
-
man soll ... keine khaufbrief einschreiben, welcher ... nit bey der ... stattschreiberei geschriben worden, ausgenomen was die fürstenpersohnen fertigen lassen1628 MünchenStR.(Auer) 269 Faksimile
- SchwäbWB. II 1881 Faksimile