Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fußweide

Fußweide

recht, vom Ufer aus (ohne Kahn) zu fischen
  • das der inspector ... die freyheit habe, auff der Münchensee zu fischen, ist ... nicht gegründet. es wollen aber doch der A. und P. ihm die fußweide auff diesem und andern seen ... vergönnen
    1684 CöllnKons. 210
  • ArchFischG. 1 (1913) 103