Gangbrot
Gangbrot
Brotlaib als Hirtenlohn
vgl.
Gang (II 6)
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wegen des gemeinen hirten und den ihme erlaubten gäng brot irrthum vorgefallen, in deme sich etliche ... beschwert befunden, daß ... sie ... keinen leib brot zu geben schuldig1642 WürtJb. 1910 S. 105