Ganten

nd.
Art Pranger aus einigen zwischen zwei Pfählen befestigten, mit drei Löchern versehenen Brettern zum Durchstecken von Kopf und Händen, in dem man mit gekrümmtem Rücken stehen mußte

ganten

I versteigern
I – Versteigerung leiten
  • was des stattknechts besoldung, wann er ein tag gantet oder inventirt, sein solle
    1587 WaldkirchStR. 17 Faksimile
II vom Käufer: ersteigern
  • wegen der künftigen ganten soll [der käufler] ... diejenigen, so ganten wollen, vorhero berichten, in was für gelt die bezahlung zu geschehen pflege, denen alßdann frey stehen, zu ganten oder nicht
    1708 BaselRQ. I 2 S. 665 (nr. 455) Faksimile
III beharrlich bitten