Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gantieren

gantieren

zur Versteigerung ausbieten
  • ein solche veraͤusserung ist fuͤr kein ... nothgedrungene ... veraͤußerung zu halten ... dieweil nemlich der gandirende schuldner den schulden-last nicht gezwungener weiß ... contrahiret
    1721 Bluemblacher 84