Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gatterherr

Gatterherr

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I der den Gatterzins fordert
  • soll der eygenherr schuldig sein dem gatterherrn für gericht zeverkünden und jme sein erlangte gerechtigkeyt anzeygen, ob der gatterherr ... wöll ... sich seiner gatterzins oder gült verzeyhen
    NürnbRef. 1522 XXVI 2
  • Siebenkees,Beitr. III 231
II in Dortmund Gerichtsherren, im besonderen Falle ein Schiedsgericht aus Ratsherrn und Gildevorstehern in Gildesachen