Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geäß

Geäß

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Vogelherd
  • soll auch ein jeder, so ein geäß empfanget, demselbigen vleißig nachkommen und jedem herrn burgermeister und dem stattschreiber von den ersten einen antvogel zu haus lifern
    1592 SchlettstStR. 526
  • ob auch zwen vogler mit den geessen, die inen von der statt wegen gelühen weren, mit einander gemein haben würden und uf den beiden geessen nichts fiengen
    1600 SchlettstStR. 992
unter Ausschluss der Schreibform(en):