Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gearnen
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I
(durch Arbeit) verdienen
- wir setzen io die notdurft des libis vor die notdurft der sele, da mit gearne wir daz uns got ne weder die eine enbuzit noch die andereoJ. AltdPred. I 131Faksimile - in Google Books
II
büßen
- SchweizId. I 461
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons