Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gebräude

Gebräude

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I Brauertag
  • des ungeldes halben von dem gebrwde 
    1475 LeipzUB. I nr. 474
II Brauquantum
  • bezahlt ein privatkonsument von einem ganzen gebräude malz von 16 scheffel und darüber 2 rthlr.
    oJ. Vollmer,HandwEssen 50
unter Ausschluss der Schreibform(en):