Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gebührlicherweise
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gebühren
gebührend
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Gebührenschreiber
Gebührsentwurf
(Gebührheit)
gebührig
(Gebührigkeit)
Gebührleistung
gebührlich
gebührlicherweise
- damit ... kundtschafft ... gebürlicher weiß verhört werde1532 CCC. Art. 70Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1533 - in DRQEdit
- justificirn ist: die appellation bei dem oberrichter ... berechten, das sie ... gepürlicherweiß beschehen ... sei1536 Gobler,GerProz. I 8aVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- sich ... in dißen purkfridt ... gebierlicher weiß ... aufhaltenoJ. ÖW. VI 95Faksimile (ca. 41 KB)
Artikel danach:
Gebührlichkeit
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gebührnisfrei
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Gebührung
Gebulskini
Gebund