Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gefängnisbrief
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- daß, wenn der landmann sein korn ... durch solche immission nicht in fremde hände gestatten will, derselbe alsdann starke einlager- und gefängniß-briefe ausgeben muß1663 CStSlesv. I 743Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)