Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gefängnisrecht

Gefängnisrecht

  • wer sich erfrechet jemanden gefangen zu nehmen und solchergestalten durch eigenmaͤchtige ausübung eines gefaͤngnißrechts in unsere landesherrliche hoheit einzugreiffen, der solle ... das leben verwirket haben
    1769 CCTher. 70 § 1