Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gefängnisstrafe
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Haftstrafe; Unterbringung in einem Gefängnis (II), Kerker oder sonstigen Haftlokal als Strafe (I)
bdv.:
Inkarzerationsstrafe,
Kerkerstrafe
- zu gefangknus straffe oder castigation gezogen werden1619 Gera/MittSchulg. 3 (1893) 48
- geld- und gefängnuß-straff1627 BöhmLO. B 42Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- ihn entweder mit der geld-, gefängnisstraffe oder hand-arbeit, und zwar je drey tage handarbeit vor einen tag gefängniß gerechnet, belegen1698 CAug. I 1168Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- mit stellung an das hals-eisen und einer mercklichen gefängniß-strafe belegt1712 Klingner I 252Faksimile (ca. 78 KB)
- wegen geringerer verbrechen, worauf nur geld- und gefängnis-straffe oder landes verweisung gesetzet ist1717 BrandenbKrimO. VI § 15Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die fremden bettler ... mit gefängniß-straffe ... bedrohen1739 MagdebKO. Anh. 101Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- die gefaͤngnißstraff erstrecket sich ... auf lebenslang ... oder sie ist nur zeitwierig1769 CCTher. 6 § 10Faksimile - in Google Books
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