Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gefahrfuß

Gefahrfuß

eine bestimmte Abgabe
  • folgende eingesessenen zu Bommern geben jährlich auf Cuniberti einzusammelnde Gefahrfüße: Nieder-Frielinghaus 2, Oberste F. 3, Overkamp 1, ... zusammen 22 höfe = 44 Gefahrfüße. diese Füße heißen Gefahrfüße, müssen vom Pastoren auf Cunibertitag durch Boten in jedem Hause gefordert werden, im Falle aber solche nicht bezahlt, sollen dieselben aber bis zu einer gewissen Summe duplieren
    18. Jh. JbGrafschMark 14 (1901) 183