Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gefreite

Gefreite

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I
II als Standesbezeichnung
  • dass prälaten und ritterschaft, burgmänner, gefreite, städte, flecken und dörfer ... bei ihren ... privilegien ... sollen beschützet werden
    1650 Culemann,MindenLV. 230 [oder zu lesen gefreite städte?]
III militärisch
  • dass demselben [Marktrichter] der gefreite bei dem vorder thor mit seinen untergebenen an die hand stehen
    1676 MHungJurHist. V 2 S. 293
  • denen gefreyten und gemeinen reutern ... wird jedem zum quartier- und bette gelde, monatlich 18 mgr. ... von dem quartiers-mann entrichtet
    1713 Lünig,CJMilit. 1056
  • Kluge11 192
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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