Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gefreite
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I
- die gefryten, die man libertiner nennet, sind die vß rechter dienstbarkeit des eygenthums gefryet worden sindt, durch die handlassung1520 Murner,Inst. fol. 5Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1519 - in DRQEdit
- vnder den fryen ist vil vnderscheidts, denn ein deyl sindt fry erboren, die anderen werdent fry, vnd heyssendt die gefryete1520 Murner,Inst. fol. 5Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1519 - in DRQEdit
II
als Standesbezeichnung
- dass prälaten und ritterschaft, burgmänner, gefreite, städte, flecken und dörfer ... bei ihren ... privilegien ... sollen beschützet werden1650 Culemann,MindenLV. 230 [oder zu lesen gefreite städte?]Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
III
militärisch
- dass demselben [Marktrichter] der gefreite bei dem vorder thor mit seinen untergebenen an die hand stehen1676 MHungJurHist. V 2 S. 293
- denen gefreyten und gemeinen reutern ... wird jedem zum quartier- und bette gelde, monatlich 18 mgr. ... von dem quartiers-mann entrichtet1713 Lünig,CJMilit. 1056Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Kluge11 192
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Gefried