Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gefremden
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entfremden
- das er [der König] dise statt von dem ryche niemer gefrömde mit versetzenne ald mit ihte [irgend etwas]1304 Schaffhausen/SchweizId. I 1300Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
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