Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenanzeigung
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- khämen ... die vornembsten indicia und noch andere gemaine darzue, als das einer ... mit dem entleibten gezanckt, sein wöhr ... genommen ... und solchen verdacht mit glaublichen gegenanzaig- und beweisungen nicht ablainen könnte, soll der richter zur peinlichen frag schreittenNÖLGO. 1656 II 62 § 5Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)