Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenerbe

Gegenerbe

Miterbe?
  • was einer deswegen kann bey bringen ..., waß er in solchen gütern erbessert und gepflanzet, daß der gegenerbe, dafern er das gut will haben, solche beserung zu verlegen schuldig seye
    1651 Breidenbach 96