Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenfuhre
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I
Rückfuhre, Rückfracht
- den pauersleüthen ... nit verbotten ... zehendtraidt ... frey zukauffen, und ... zu jhrer gegenfuhr widerumb zuerkhauffenKrainLHdf. 1598 Bl. 76vFaksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- SchweizId. I 972
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II
Erwiderung, Gegengrund
- SchweizId. I 972
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
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