Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegennotdurft

Gegennotdurft

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Vorbringen gegen eine Klage; Verteidigung
  • der sol seine gegennothdurfft in 14 tagen auch duppel einlegen
    JoachimsthalBO. 1548 IV 24
  • darauf dem andern tail seine gegennotturft in ainer schrift ... zu befurdern ... bevorstehen solle
    1601 Prag/CDSiles. 27 S. 240
  • daß angeclagter studiosus ... nochmals in einem gehegten peinlichen halsgerichte billig citiert werde, seine defension und gegennotturft einzuwenden
    1601 MagdebSchSpr.(Friese) 294
  • weil ... von seite e. e. raths die gegennothdurft duch rechts erlaubte retorsion ... beobachtet worden
    1652 ZWirtFrk. 4 (1856/58) 113
  • sol er [der Beklagte] auf erlangte abschrifft von der klage ... seine habende exceptiones und gegennotdurfft einschicken
    1661 CAug. I 215
  • ihre klage undt kegennotturfft ... reifflich erwogen
    1663 HelgolGerProt. 162
  • da ... zu ... verführung eines ... processes erforderlich ist, daß ein widersacher, der ... die gegennothdurft verhandle, angestellet werde
    1769 CCTher. 51 § 4
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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