Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenregister

Gegenregister

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  • das unnser zalner zw ichlich zeit ein gegenregister des aufgebens mit jme halte, was zu solichen gebewden ausgegeben wirt
    1516 Fidicin IV 227
  • ain offen gegenregister bey seinen hannden behalten
    1517 MaxBO. Art. 3
  • der oeconomus [soll] ein ördentlich register über einnahm und ausgab, aber der ephorus ein gegenregister über die einnahm und ausgab halten
    1560 Hessen/Sehling,EvKO. VIII 174
  • 1578 Nostitz,Haushaltb. 140
  • lasse seine f.g. die rechnung ... auffs neu abhoren und neme die gegenregister, ... so werden büse stügke mit hauffen kommen
    1578 Nostitz,Haushaltb. 161
unter Ausschluss der Schreibform(en):