Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegensage
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Gegensacher
Gegensacherin
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I
Widerspruch
- hia mey jelkers dae helga sacramentis ende sinte Jacops gueden dwaen willit sonder wersinga ende jensidzen fan my Katryne1485 Sipma,FriesOork. I 240Faksimile - in "Delpher"
- sunder innigerleye uthflucht ... offte ... jegensage1526 Mensing
II
Gegenäußerung
- wann ... ain ... missethäter ... auff jemandten außgesagt, der jhme ... geholffen ... hab, so kan man einen solchen einziehen, wann der angezaigte vorhero dem aussager ... vorgestellt und mit seiner gegensag vernommenNÖLGO. 1656 I 35 § 3Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)