Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gegenüberstehen

gegenüberstehen

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sich ausgleichen
  • in dem augenblick, wo die beyderseitigen schulden einander gegenüberstehen, sind sie wettgeschlagen, d.h. es erlöscht gegenseitig der betrag, worinn sie einander gleich kommen
    BadLR. 1809 Satz 1290
unter Ausschluss der Schreibform(en):