Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gegenüberstehen
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Gegentat
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Gegenteßle
gegentragen
gegentun
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sich ausgleichen
- in dem augenblick, wo die beyderseitigen schulden einander gegenüberstehen, sind sie wettgeschlagen, d.h. es erlöscht gegenseitig der betrag, worinn sie einander gleich kommenBadLR. 1809 Satz 1290Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte