Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): gegenvermachen

gegenvermachen

  • wann das eheweib ihr versprochen heimbsteur ... ihrem ehewirt nit würklich zubringt, so ist er mit seiner gegenvermachten widerlegung von ihr ... entprochen
    1573 NÖLTfl. II 28 § 25
  • zu gesamter hand wirdet diejenige berednus verstanden, wann der überlebenden cohnsperschon ... allein ir eigne vermachte gab ... wider haimbstehen, die gegenvermachte gab aber denen khindern ... gehören ... solle
    1599 NÖLREntw. II 17 § 8
unter Ausschluss der Schreibform(en):