Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gegenvermacht
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(Gegenverhal)
Gegenverhör
gegenvermachen
Gegenvermacht
wie Gegengeld
- ist lantbreuchig ..., das ein praut ihren preutigam ain haimbsteur ... verspreche und vermache. dieselbe pflegt der preutigam mit einem gegenvermacht zu widerlegen1573 NÖLTfl. II 28 § 1
- solle der überlebenden conpershon ir vermacht, und des verstorbnen gegenvermacht deßen khindern ... frei ledig bleiben1599 NÖLREntw. II 17 § 9
- FinsterwalderObs. IV 108