Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gehegde

Gehegde

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vorbehaltenes Jagdgebiet
vgl. Gehege
  • dass ... keinmandtern, als deme der forst oder das geheegte zusteht, zu fischen oder zu jagen gebühret
    1685 Schlüter,WestfProvR. I 175
unter Ausschluss der Schreibform(en):