Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gehölz

Gehölz

, Geholzde

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  • das bey dem stockh des saltzsiedens bey disem ... sudt, auch der großen meng der verbrauchten schef und khueffenholtz großes manngl und abgang des wirckhmeßigen gehültzes entsteen mechte
    1568 HofkInstr. fol. 35
I Wald
II Holzberechtigung
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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