Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geldempfänger
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- wenn etliche personen in einem wechsel-negotio interessiret: so ist der geldempfanger ... an dem nähesten indossenten sich zu erhohlen ..., befugt1742 Siegel,CJCamb. II 39Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)