Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Geldsumme

Geldsumme

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  • gleichwohl diss gestrenge recht der leibeigenschafft in abrichtung gewisser geringen geltsummen reduciert ist
    1709 Mutach 3
  • wenn der wechsel geschlossen, alsdann soll die geldsumme mit vollen buchstaben exprimiret werden
    1742 Siegel,CJCamb. I 592
  • DWB. IV 1, 2 Sp. 2924
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