Geleitsbote
Geleitsbote
II
"Gehülfe des Scharfrichters; ein Landgerichtsdiener, der geringere Kriminalstrafen exequiert, z.B. fuchtelt, die Schaukel dreht, die Leichen von Selbstmördern birgt" (SchweizId. IV 1886)
-
1 pfd. hand der nachrichter und syn gleitsbott verschlagen und versattlet1567 SchweizId. IV 1887 Faksimile
-
ein gleits bott ... fl. 3AppenzLB. 1733 S. 17 Faksimile
-
geleitsbott. er ist des scharfrichters handlanger und gehülfe, der deliquenten wächter und begleiter und trägt bei allen criminalverrichtungen die landfarbe1812 SchweizId. IV 1887 Faksimile