Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gemeindezinsholz

Gemeindezinsholz

Wald, der nicht als Allmende genutzt wird, sondern dessen Holzertrag zum Besten der Gemeindekasse verkauft wird
  • daß künftigs keine gemeind ihre gemeindgüter und liegenschaften ohne hoch-obrigkeitliche bewilligung verpfänden, viel weniger verkaufen, auch dieses verbott sich auf den holzverkauf aus den gemeind-zinß-hölzern erstrecken solle
    1775 BaselUB. II 232