Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Genanntenpflicht

Genanntenpflicht

  • daferne ... die beeidigung der zeugen von dem genanntenstand ... begheret werden solte ... ist ertheilt, selbige mit dem zeugeneid zu belegen, ohne solche ... bitt ... sie bey ihren genanntenpflichten ... zu lassen
    1711 Lahner,Samml. 319