Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): geneist?
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- wann aber durch den schuldner fürgeschlagen werden jerliche gülten oder geneiste ewige oder ablösliche zins oder gulden, sylber, kupfer, zyn oder mössing geschier, alsdann sollen zins und gülten nach gemainem landsbrauch ... geng und geb seinoJ. ZRG.2 Germ. 34 (1913) 437Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte