Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Genießbraucher

Genießbraucher

  • daß ein titulo lucratiuo besitzender geniesbraucher die meliorationen, die aus dem ueberschusse der gutsfrüchte bestritten werden können, ohne vergütung des eigenthümers übernehmen müsse
    1801 Gesenius,Meierrecht I 100