Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Genistmann
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- in den geburtsschmerzen sollen die zwey bestellten genißtmaͤnner sie [Schwangere] ernstlich vermahnen, ... den wahren ... vater ... anzuzeigen1787 BernStR. VI 2 S. 811Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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