Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): genügen
Artikel davor:
Genuer
Genuerschilling
genug
Genugbacken
(genugbeschehen)
Genugbeschehung
Genugbuße
genugbüßen
Genügde
Genüge
I ausreichend sein für; einverstanden, zufrieden sein mit
II jemanden befriedigen
III zustimmen
IV substantiviert: Genugtuung, Befriedigung
Artikel danach:
Genuggestehung
genughaft
genughaftig
genügig
genüglich
Genüglichkeit
Genügnis
genugsam
(Genugsamde)