Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Genußsame
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"Recht des Genußes, Nutznießung"
- darbi ein gmeind zu J. mit frömden lüten fast übersetzt, mit rüten und in welden und ouch in allmeinen, dass vil gnussami geben möcht1586 SchweizId. IV 830Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- wann einer sich dapfer im krieg gehalten, ein panner oder fahnen errettet, den hat man belohnet eintweders mit einer gnussame oder mit dem burgerrecht oder mit einem adelichen wapen1673 SchweizId. IV 830Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
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