Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): geobern
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"einem geobern die Oberhand über ihn gewinnen"
- der künig ... was in zu krank und mocht in nit geobern15. Jh. AugsbChr. II 90Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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etwas durchsetzen, erreichen
- mügent die daz nit geobern, die mügent die stet darumb manen1347 MGConst. VIII 342Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
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