Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gereidesache

Gereidesache

  • diese [geraideschultheißen und beysitzer] richten und pflichten nach ihren habenden alten roteln, ordnungen und gewohnheiten alle vorfallenheiten in geraiden-sachen, legen gebott und verbott an, theidigen die frevel und buße, disponieren über die hut der geraiden, deren gefälle und nutzungen, die wald-axt und überhaupt, was das beste ihres geraiden-eigentums erfordert
    1555 Poth,Edesheim 29
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