Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gereusch

Gereusch

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Gewürzkram, Kleinkram
  • dieweil die kaufmannschaft eine freie kummerschafft, wird jederman saltz zu verkaufen zugelaßen, wie auch ander gereuschs 
    1594 TrierWQ. 115
  • daß sie alles pfenwerth an gesaltzenen und dörren fischen, auch gereuschs, es seie was es wolle, der gebühr auszapfen und auslaßen und nicht überbieten
    1594 TrierWQ. 117
  • 1594 TrierWQ. 201