Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerichtshalter

Gerichtshalter

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wer (im Auftrag und Vertretung des Gerichtsherrn) Gerichtsbarkeit ausübt
  • das vor dem gerichtshelder selber ... im gefenknus ungenötigt bekant
    14. Jh. LeipzigSchSpr. 195
  • richter und gerichtshelder 
    1502 JenaUB. II 382
  • dennoch sullen die gerichtshalder uff s. Annaberg umb meher frides ... willen macht haben ... übeltetter antzutasten
    1509 FreibergUB. II 522
  • den gerichtshaldern am kay. camergericht
    1530 RTAugsbUB. II 696
  • dass ein itzlicher gerichtshalter mit sambt den schöpfen alle viertel jhar die feuerstet besichtigen soll
    1544 Schlesinger,Weist. II 293
  • ohne vorwissen der commissarien und beamte, auch gerichtshaltern auf dem lande
    1713 Braunschweig/Lünig,CJMilit. 1058
  • dem justitiario oder gerichtshalter 
    1717 BrandenbKrimO. I § 5
  • actuarius oder gerichtshalter 
    1746 CAug. Forts. I 1 Sp. 352
  • die sporteln ... bringen ... in einem kleinen districte selten so viel, als das gehalt des gerichtshalters ausmacht
    oJ. Möser,Phant. IV nr. 44
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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