Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerichtshalter
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wer (im Auftrag und Vertretung des Gerichtsherrn) Gerichtsbarkeit ausübt
- das vor dem gerichtshelder selber ... im gefenknus ungenötigt bekant14. Jh. LeipzigSchSpr. 195Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- richter und gerichtshelder1502 JenaUB. II 382Faksimile - digitalisiert im Rahmen von UrMEL
- dennoch sullen die gerichtshalder uff s. Annaberg umb meher frides ... willen macht haben ... übeltetter antzutasten1509 FreibergUB. II 522Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- den gerichtshaldern am kay. camergericht1530 RTAugsbUB. II 696Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dass ein itzlicher gerichtshalter mit sambt den schöpfen alle viertel jhar die feuerstet besichtigen soll1544 Schlesinger,Weist. II 293
- ohne vorwissen der commissarien und beamte, auch gerichtshaltern auf dem lande1713 Braunschweig/Lünig,CJMilit. 1058Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dem justitiario oder gerichtshalter1717 BrandenbKrimO. I § 5Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- actuarius oder gerichtshalter1746 CAug. Forts. I 1 Sp. 352Faksimile - in Google Books
- die sporteln ... bringen ... in einem kleinen districte selten so viel, als das gehalt des gerichtshalters ausmachtoJ. Möser,Phant. IV nr. 44