Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gerichtskleid

Gerichtskleid

vorgeschriebene Tracht des zum Zweikampf bereiten Klägers
  • man soll den clegern die gerichtsklaider anthun und iere schue austhun
    1525 WürzbZ. I 1 S. 246
unter Ausschluss der Schreibform(en):